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Allgemeine Verkaufsbedingungen für Warenlieferungen
der Firma Sommer Kompressoren GmbH
I. Geltungsbereich
1. Allen Lieferungen der Firma Sommer Kompressoren GmbH, im folgenden
Lieferant genannt, an Ihre Kunden liegen diese Verkaufsbedingungen
zugrunde. Die Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos
ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt.
3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit
unseren Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden.
II. Angebot
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsbeschreibungen, Maße, Gewichte
oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde; gleichwohl liegt darin noch keine
Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften, solange dies nicht
ausdrücklich schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich erklärt oder
bestätigt wurde.
3. Wir behalten uns das Eigentum- und Urheberrecht an unseren sämtlichen
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Prospekten, Katalogen und anderen
Unterlagen vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als
„vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der
Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4. Werden bei der Herstellung von uns im Auftrag des Kunden dessen
Muster, Zeichnungen oder sonstigen Angaben verwendet, so trägt der Kunde
gegenüber Dritten die alleinige Verantwortung dafür, dass hierdurch keine
Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde trägt auch die Verantwortung für
die Richtigkeit der Angaben.
III. Preise - Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich, soweit auf der Auftragsbestätigung nichts
anderes vermerkt ist, ab Lager Augsburg, einschließlich Verladung jedoch
ausschließlich Verpackung und Umsatzsteuer. Verpackung wird gesondert in
Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe.
2. Soweit auf der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart, ist der
Kaufpreis wie folgt fällig: 1/3 der Kaufpreissumme nach Eingang der
Auftragsbestätigung beim Kunden, 1/3 nach halber Lieferzeit sowie das
restliche 1/3 der Kaufsumme bei Lieferung, Mitteilung der
Versandbereitschaft der Ware an den Kunden oder Abnahme. Der Abzug
von Skonto bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
3. Im Falle eines vom Kunden zu vertretenden Zahlungsverzugs oder einer
erheblichen Vermögensverschlechterung (z. B. Antrag auf außergerichtlichen
Vergleich, fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechsel- oder
Scheckproteste u. ä.) kann für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall
eines eingeräumten Zahlungszieles Vorkasse oder Barzahlung Zug um Zug
gegen Anlieferung der Ware, darüber hinaus die sofortige Bezahlung bereits
ausgelieferter Waren und Leistungen verlangt werden, ohne dass es einer
gesonderten Mahnung bedarf.
4. Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und
zahlungshalber angenommen. Diskont und Spesen trägt der Besteller; sie
sind von ihm sofort zu bezahlen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung,
Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei dessen
Nichteinlösung haften wir nur dann, wenn uns oder unseren
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5. Aufrechnungsrechte stehen unseren Kunden nur zu, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungs-recht ist ausgeschlossen, es sei denn,
die Gegenforderung des Kunden stammt aus dem gleichen
Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt .
IV. Lieferzeit – Lieferverzug - Versand
1. Wird eine Lieferfrist vereinbart, beginnt sie am Tage der Absendung
unserer schriftlichen Bestätigung, jedoch nicht vor schriftlicher Klärung aller
Auftragseinzelheiten und nicht vor Beibringung aller etwa vom Kunden zu
beschaffender Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, behördlichen
Genehmigungen etc. sowie dem Eingang einer vereinbarten Zahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bei Fristablauf
zum Versand gebracht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit
eine Abnahme zu erfolgen hat ist, ausser bei berechtigter
Abnahmeverweigerung, der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die
Meldung der Annahmebereitschaft. In jedem Falle hat die Einhaltung der
Lieferfrist die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden zur Voraussetzung.
Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder ein zufälligen Verschlechterung des
Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser
in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe
oder sonstige Ereignisse, die ausserhalb unseres Verantwortungsbereichs
liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die
Dauer der durch das Ereignis ausgelösten Verzögerung oder Unterbrechung.
Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände
baldmöglichst mitteilen. In diesem Fall sind wir berechtigt, wegen des noch
nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist auch der
Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des
noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die
Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, kann der Kunde
hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
5. Im übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche
des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in
Höhe von 0,5%, im Ganzen aber 5% vom Wert desjenigen Teils der
Gesamtlieferung, der infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß genutzt werden kann.
6. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert sind wir berechtigt,
beginnend mit dem Monat der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch
die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Lager des Lieferanten
mindestens in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages, in Rechnung zu
stellen. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem
Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu
verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
7. Wenn nichts anderes vereinbart, bleibt die Versandart unserem Ermessen
vorbehalten, ohne dass wir die Verantwortung für die günstigste
Verfrachtung übernehmen. Mit Verlassen der Lieferung aus unserem Betrieb
gehen sämtliche Kosten und Risiken, die mit dem Versand in Verbindung
stehen, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs, auf den Kunden
über. Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die der Kunde zu
vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf
den Kunden über. Der Lieferant ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und
Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
V. Gefahrenübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder
der Lieferant noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder
Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu
erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss
unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des
Lieferanten über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde
darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht
verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von
Umständen, die dem Lieferanten nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr
vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den
Kunden über. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Wunsch und auf Kosten
des Kunden eine Liefer- und Transportversicherung abzuschließen.
3. Teillieferungen sind zulässig soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
VI. Mängelhaftung
1. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der
Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit bei Übergang der Gefahr ein von uns zu vertretender Mangel am
Vertragsgegenstand vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung
in Form der Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer
mangelfreien Sache berechtigt. Zur Durchführung der uns notwendig
erscheinenden Nacherfüllung hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach
seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu
mindern. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
3. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen; soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels oder Übernahme einer Garantie.
7. Sofern nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung
ausgeschlossen.
8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet
ab Gefahrübergang. Ansprüche wegen Leistungen an einem Bauwerk oder
an einem Grundstück, verjähren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
9. Von der Mängelhaftung ausgenommen sind Antriebe, Verschleißteile,
bewegliche Teile, mechanische Zerstörung oder Beschädigung durch
Wasser.
10. Darüber hinaus haften wir nicht für Mängel im Zusammenhang mit
Schäden wegen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung,
fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte,
natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
insbesondere übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffen, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
chemische, elektrochemische oder elektrisch Einflüsse, eigenmächtig durch
den Abnehmer oder durch Dritte vorgenommener Reparaturen an dem
Vertragsgegenstand sowie bei Versäumnissen des Betreibers, die nach den
Richtlinien eine jährliche Sicherheitsüberprüfung durch einen Sachkundigen
fordern.
11. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
VII. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abschnitt VI
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz
von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines
Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser
Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht
ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres
beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zur
völligen Erfüllung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen
aus dem Geschäft und unserer Geschäftsverbindung, insbesondere bis zu
einem von uns geforderten Saldoausgleich, vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme
durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme des
Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu
behandeln. Er hat für eine sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in
unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine
Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern.
Ansprüche aus einer abgeschlossenen Versicherung werden im
Versicherungsfall auf Verlangen an uns abgetreten.
3. Bei Pfändungen oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771
ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO
zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde darf über die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände
nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügen, sie
insbesondere nur dann veräußern, wenn er, falls nicht in bar bezahlt wird,
sich das Eigentum auch gegenüber seinen eigenen Abnehmern vorbehält
und ihnen die in diesem Abschnitt (V) enthaltenen Verpflichtungen schriftlich
auferlegt. Wir können uns jederzeit von der Einhaltung der von seinen
Abnehmern übernommenen Verpflichtungen überzeugen und vom Kunden
die erforderlichen Nachweise verlangen.
5. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-
Endbetrages (einschl. MwSt.) unserer Forderung an uns ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmern oder Dritte erwachsen und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Zur Einziehung unserer Forderungen bleibt der Kunde
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Wir verpflichten uns, die uns eingeräumten Sicherheiten auf Verlangen
des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
IX. Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Zahlungsansprüche verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf
Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
X. Datenschutz
Sämtliche Daten unserer Kunden werden vertraulich behandelt. Die
Speicherung und Verarbeitung dieser Daten geschieht ausschließlich in dem
vom Kunden genehmigten Umfang und unter strikter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa des Bundesdatenschutzgesetzes oder
des Informations- und Kommunikationsdienstgesetzes. Eine Weitergabe
dieser Daten an Dritte, die nicht im Zusammenhang mit der
Vertragsabwicklung stehen, ist ausgeschlossen
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist
Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
2. Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
3. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird Augsburg als Gerichtsstand
für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbart. Wir können
jedoch den Kunden auch an dem für seinen Wohn- oder Firmensitz
zuständigen Gericht verklagen.
(Stand: 13. März 2008)
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