Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Warenlieferungen

der Firma Sommer Kompressoren GmbH

I. Geltungsbereich

1. Allen Lieferungen der Firma Sommer Kompressoren GmbH, im folgenden

Lieferant genannt, an Ihre Kunden liegen diese Verkaufsbedingungen

zugrunde. Die Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;

entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende

Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten

ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere

Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis

entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender

Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos

ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks

Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag

schriftlich niedergelegt.

3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber

Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen

Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit

unseren Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart

werden.

II. Angebot

1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der

Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsbeschreibungen, Maße, Gewichte

oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies

ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde; gleichwohl liegt darin noch keine

Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften, solange dies nicht

ausdrücklich schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich erklärt oder

bestätigt wurde.

3. Wir behalten uns das Eigentum- und Urheberrecht an unseren sämtlichen

Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Prospekten, Katalogen und anderen

Unterlagen vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als

„vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der

Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

4. Werden bei der Herstellung von uns im Auftrag des Kunden dessen

Muster, Zeichnungen oder sonstigen Angaben verwendet, so trägt der Kunde

gegenüber Dritten die alleinige Verantwortung dafür, dass hierdurch keine

Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde trägt auch die Verantwortung für

die Richtigkeit der Angaben.

III. Preise - Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich, soweit auf der Auftragsbestätigung nichts

anderes vermerkt ist, ab Lager Augsburg, einschließlich Verladung jedoch

ausschließlich Verpackung und Umsatzsteuer. Verpackung wird gesondert in

Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen

gesetzlichen Höhe.

2. Soweit auf der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart, ist der

Kaufpreis wie folgt fällig: 1/3 der Kaufpreissumme nach Eingang der

Auftragsbestätigung beim Kunden, 1/3 nach halber Lieferzeit sowie das

restliche 1/3 der Kaufsumme bei Lieferung, Mitteilung der

Versandbereitschaft der Ware an den Kunden oder Abnahme. Der Abzug

von Skonto bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

3. Im Falle eines vom Kunden zu vertretenden Zahlungsverzugs oder einer

erheblichen Vermögensverschlechterung (z. B. Antrag auf außergerichtlichen

Vergleich, fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechsel- oder

Scheckproteste u. ä.) kann für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall

eines eingeräumten Zahlungszieles Vorkasse oder Barzahlung Zug um Zug

gegen Anlieferung der Ware, darüber hinaus die sofortige Bezahlung bereits

ausgelieferter Waren und Leistungen verlangt werden, ohne dass es einer

gesonderten Mahnung bedarf.

4. Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und

zahlungshalber angenommen. Diskont und Spesen trägt der Besteller; sie

sind von ihm sofort zu bezahlen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung,

Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei dessen

Nichteinlösung haften wir nur dann, wenn uns oder unseren

Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

5. Aufrechnungsrechte stehen unseren Kunden nur zu, wenn die

Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns

anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungs-recht ist ausgeschlossen, es sei denn,

die Gegenforderung des Kunden stammt aus dem gleichen

Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt .

IV. Lieferzeit – Lieferverzug - Versand

1. Wird eine Lieferfrist vereinbart, beginnt sie am Tage der Absendung

unserer schriftlichen Bestätigung, jedoch nicht vor schriftlicher Klärung aller

Auftragseinzelheiten und nicht vor Beibringung aller etwa vom Kunden zu

beschaffender Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, behördlichen

Genehmigungen etc. sowie dem Eingang einer vereinbarten Zahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bei Fristablauf

zum Versand gebracht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit

eine Abnahme zu erfolgen hat ist, ausser bei berechtigter

Abnahmeverweigerung, der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die

Meldung der Annahmebereitschaft. In jedem Falle hat die Einhaltung der

Lieferfrist die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden zur Voraussetzung.

Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige

Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden

Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.

Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht die

Gefahr des zufälligen Untergangs oder ein zufälligen Verschlechterung des

Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser

in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe

oder sonstige Ereignisse, die ausserhalb unseres Verantwortungsbereichs

liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die

Dauer der durch das Ereignis ausgelösten Verzögerung oder Unterbrechung.

Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände

baldmöglichst mitteilen. In diesem Fall sind wir berechtigt, wegen des noch

nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag

zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist auch der

Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des

noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die

Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, kann der Kunde

hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

5. Im übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche

des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in

Höhe von 0,5%, im Ganzen aber 5% vom Wert desjenigen Teils der

Gesamtlieferung, der infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht

vertragsgemäß genutzt werden kann.

6. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert sind wir berechtigt,

beginnend mit dem Monat der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch

die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Lager des Lieferanten

mindestens in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages, in Rechnung zu

stellen. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem

Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu

verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

7. Wenn nichts anderes vereinbart, bleibt die Versandart unserem Ermessen

vorbehalten, ohne dass wir die Verantwortung für die günstigste

Verfrachtung übernehmen. Mit Verlassen der Lieferung aus unserem Betrieb

gehen sämtliche Kosten und Risiken, die mit dem Versand in Verbindung

stehen, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs, auf den Kunden

über. Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die der Kunde zu

vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf

den Kunden über. Der Lieferant ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und

Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

V. Gefahrenübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das

Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder

der Lieferant noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder

Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu

erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss

unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des

Lieferanten über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde

darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht

verweigern.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von

Umständen, die dem Lieferanten nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr

vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den

Kunden über. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Wunsch und auf Kosten

des Kunden eine Liefer- und Transportversicherung abzuschließen.

3. Teillieferungen sind zulässig soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

VI. Mängelhaftung

1. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der

Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und

Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit bei Übergang der Gefahr ein von uns zu vertretender Mangel am

Vertragsgegenstand vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung

in Form der Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer

mangelfreien Sache berechtigt. Zur Durchführung der uns notwendig

erscheinenden Nacherfüllung hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und

Gelegenheit zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach

seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu

mindern. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein

Rücktrittsrecht zu.

3. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der

Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,

Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen; soweit sich diese nicht

dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem

Erfüllungsort verbracht wurde.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde

Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer

Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche

Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren,

typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft

eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die

Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise

eintretenden Schaden begrenzt.

6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder

der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung

nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines

Mangels oder Übernahme einer Garantie.

7. Sofern nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung

ausgeschlossen.

8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet

ab Gefahrübergang. Ansprüche wegen Leistungen an einem Bauwerk oder

an einem Grundstück, verjähren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

9. Von der Mängelhaftung ausgenommen sind Antriebe, Verschleißteile,

bewegliche Teile, mechanische Zerstörung oder Beschädigung durch

Wasser.

10. Darüber hinaus haften wir nicht für Mängel im Zusammenhang mit

Schäden wegen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung,

fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte,

natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,

insbesondere übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,

Austauschwerkstoffen, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,

chemische, elektrochemische oder elektrisch Einflüsse, eigenmächtig durch

den Abnehmer oder durch Dritte vorgenommener Reparaturen an dem

Vertragsgegenstand sowie bei Versäumnissen des Betreibers, die nach den

Richtlinien eine jährliche Sicherheitsüberprüfung durch einen Sachkundigen

fordern.

11. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

VII. Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abschnitt VI

vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend

gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für

Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen

sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz

von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines

Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser

Aufwendungen verlangt.

3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder

eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche

Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,

Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

4. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben,

Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht

ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres

beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zur

völligen Erfüllung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen

aus dem Geschäft und unserer Geschäftsverbindung, insbesondere bis zu

einem von uns geforderten Saldoausgleich, vor. Bei vertragswidrigem

Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir

berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme

durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme des

Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös

ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener

Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu

behandeln. Er hat für eine sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in

unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine

Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern.

Ansprüche aus einer abgeschlossenen Versicherung werden im

Versicherungsfall auf Verlangen an uns abgetreten.

3. Bei Pfändungen oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde

unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771

ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die

gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO

zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde darf über die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände

nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügen, sie

insbesondere nur dann veräußern, wenn er, falls nicht in bar bezahlt wird,

sich das Eigentum auch gegenüber seinen eigenen Abnehmern vorbehält

und ihnen die in diesem Abschnitt (V) enthaltenen Verpflichtungen schriftlich

auferlegt. Wir können uns jederzeit von der Einhaltung der von seinen

Abnehmern übernommenen Verpflichtungen überzeugen und vom Kunden

die erforderlichen Nachweise verlangen.

5. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-

Endbetrages (einschl. MwSt.) unserer Forderung an uns ab, die ihm aus der

Weiterveräußerung gegen seine Abnehmern oder Dritte erwachsen und zwar

unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter

verkauft worden ist. Zur Einziehung unserer Forderungen bleibt der Kunde

auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst

einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die

Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen

Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht

in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines

Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung

vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns

die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum

Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen

aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6. Wir verpflichten uns, die uns eingeräumten Sicherheiten auf Verlangen

des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer

Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt;

die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

IX. Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Zahlungsansprüche verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf

Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

X. Datenschutz

Sämtliche Daten unserer Kunden werden vertraulich behandelt. Die

Speicherung und Verarbeitung dieser Daten geschieht ausschließlich in dem

vom Kunden genehmigten Umfang und unter strikter Beachtung der

gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa des Bundesdatenschutzgesetzes oder

des Informations- und Kommunikationsdienstgesetzes. Eine Weitergabe

dieser Daten an Dritte, die nicht im Zusammenhang mit der

Vertragsabwicklung stehen, ist ausgeschlossen

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist

Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.

2. Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen

zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik

Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich

ausgeschlossen.

3. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts

oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird Augsburg als Gerichtsstand

für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbart. Wir können

jedoch den Kunden auch an dem für seinen Wohn- oder Firmensitz

zuständigen Gericht verklagen.

(Stand: 13. März 2008)

Google Fonts

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